§1
Sandsteinschinder kann nicht jeder werden.
§1a
Der Klubgipfel ist ständig in Ehren zu halten
§1b Aufnahmeparagraph: (gilt nicht für Gründungsmitglieder)
§2
Der gemeine und lustige Sandsteinschinder ist verpflichtet an mindestens der Hälfte aller Vereinsaktivitäten pro Kalenderjahr teilzunehmen. Dies wird im „Schinderbuch“ durch den Ausweißverantwortlichen protokolliert.
§2aSollte ein Sandsteinschinder vorübergehend nicht an Vereinsaktivitäten teilnehmen können, sollte er seine Zugehörigkeit zum Verein auf eine andere Art bestätigen. (z.B. Organisation eines Vereinsabends)
§2b
Der Mitgliedsbeitrag ist im September zu zahlen. Berechnung: Preis für Internetseite / Mitglieder (Erwachsene)
§3
Der Mitgliedsausweis ist immer ordentlich zu behandeln und hat bei jeder Vereinsfahrt dabei zu sein. Dies wird durch den Ausweisverantwortlichen geprüft und evtl. mit Strafen belegt.
§4
Der gemeine und lustige Sandsteinschinder ist eng mit der sächsischen Felsheimat verbunden, pflegt die sächsische Klettertradition und hält sich an die Sächsischen Kletterregeln.
§4a
Der gemeine und lustige Sandsteinschinder sollte nicht nur Kletterer sein. Er hat auch Freude am Wandern, an der Befahrung von Höhlen und am Feiern.
§5
Der gemeine und lustige Sandsteinschinder sollte den Klubgipfel (einmal pro Jahr) bestiegen haben. Ausnahmegenehmigungen werden durch den Häuptling erteilt.
§6
Der gemeine und lustige Sandsteinschinder sollte in jeder Kletterstellung das Gründungsdatum beherrschen und einen blöden Spruch parat haben.
§7
Die Klubehre ist immer und überall zu waren.
§7a
Die Mitgliedschaft in einem anderen Kletter-, Höhlen oder Wanderverein, außer den Dachverbänden DAV bzw. SBB ist nicht erlaubt.
§8
Die Sandsteinschinder wählen mit einer einfachen Mehrheit ihren Häuptling. Der Rat der Sandsteinschinder muss mit einfacher Mehrheit gewählt werden. Der Rat besteht aus dem Zeremonienmeister, dem Alterspräsidenten und dem Ausweisverantwortlichem.
§8a
Sollte die Mehrheit der Sandsteinschinder einem Ratmitglied das Vertrauen entziehen, so ist dieser Posten durch eine Mitgliederabstimmung neu zu besetzten, wobei eine ¾ Mehrheit notwendig ist.
§9
Den U18 Mitgliedern steht bei Abstimmungen nur eine ½ Stimme zu.
§9a
§9 entfällt
§10Ausschlussparagraph:
Sollte ein Sandsteinschinder mehrfach gegen die Satzung verstoßen, wird der Rat der Sandsteinschinder darüber befinden, ob demjenigen die Ehre sich Sandsteinschinder nennen zu dürfen entzogen wird.
Dies kann zeitweilig oder im Extremfall bei groben Verstößen auch unwiderruflich und sofort sein. In den „WKV Sandsteinschinder 05“ eingebrachte Güter bleiben Vereinseigentum.
§11
Die Änderung der Satzung ist auf schriftlichen Mitgliederantrag durch den Rat der Sandsteinschinder möglich. Über die vom Rat getroffene Änderung müssen die Mitglieder abstimmen, wobei eine ¾ Mehrheit notwendig ist.
Rat der Sandsteinschinder: Alle Schinderlinge die ein Amt inne haben
Vereinsstein: Einsiedlerstein (in der Dippser Heide)